Vereinssatzung

Satzung für den Förderverein KvU e.V.

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen „Förderverein KvU“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach seiner Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz „e.V.“.

2. Sitz des Vereins ist Berlin.

Änderung Jan. 2025:

§ 2 Zweck

1. Zweck des Vereins ist die Wiederbelebung der niedrigschwelligen offenen Arbeit der KvU (Kirche von Unten, gegr. 1987) durch ideelle und finanzielle Unterstützung.

2. Die Offene Arbeit bemüht sich, Menschen zum selbstbestimmten mündigen Leben und Erleben zu befähigen und mit ihren Prinzipien aktiv in die Gesellschaft einzuwirken.

Das schließt ein:

– Konsensentscheidungen,

– Gruppenregeln im Zusammenleben miteinander zu entwickeln, Selbstorganisation zu erlernen,

– partnerschaftliches, nicht hierarchisches, vorurteilsfreies miteinander Umgehen,

– Spaß, Lust, Spontanität.

Nicht die Menschen sollen für die Gesellschaft fit gemacht werden, sondern die Gesellschaft für die Menschen.

Deshalb arbeiten wir:

– generationsübergreifend,

– basisdemokratisch,

– gleichberechtigt,

– divers/inklusiv,

– emanzipatorisch,

– antirassistisch,

– antifaschistisch,

– unkommerziell.

3. Zur Erreichung des Vereinsziels sammeln wir Spenden, werben Zuwendungen von Stiftungen etc. ein und arbeiten mit anderen sozialen und kulturellen Projekten zusammen.

Die Mittel werden verwendet zur Finanzierung von Veranstaltungen und deren Absicherung, der Bereitstellung von angemieteten Räumen, von Beratungsangeboten, Freizeitfahrten, Vortragenden u.ä.

4. Langfristiges Ziel ist der Erwerb/Anmietung eigener Räumlichkeiten.

§ 3

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Jahr ist ein Rumpfjahr.

§ 5 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche sowie jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden, die sich verpflichtet, die Zwecke des Vereins zu unterstützen.

Es können auch Ehrenmitglieder aufgenommen werden.

2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

3. Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitglieds

b) durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand zum Ende des Kalenderjahres, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist,

c) durch Beschluss des Vorstands, wenn ein Mitglied in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat.

4. Ist ein Mitglied länger als zwölf Monate mit seinem Mitgliedsbeitrag im Rückstand, kann es nach einmaliger Mahnung mit Ausschlussandrohung aus dem Verein ausgeschlossen werden.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

§ 7 Vorstand

1. Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Er wählt aus seiner Mitte eine/einen Vorsitzende/n und zwei Stellvertreter/innen. Zwei Mitglieder sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.

2. Vorstandsmitglieder dürfen in keinerlei finanzieller Abhängigkeit zur KvU stehen.
Falls eine Abhängigkeit entsteht, ist der Vorstandsposten spätestens bei der nächsten Mitgliederversammlung neu zu besetzen.

3. Zum erweiterten Vorstand können stimmberechtigte Beisitzer/innen gewählt werden.

4. Die Wahl des Vorstandes und des erweiterten Vorstands erfolgt durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

5. Der Vorstand leitet alle Angelegenheiten des Vereins. Er kann ein Kuratorium berufen und auch Fachausschüsse einsetzen.

6. Der Vorstand kann Ehrenmitglieder in einen Beirat berufen, welcher den Vorstand berät und unterstützt.

§ 8

1. Zur Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder des Vereins einmal jährlich durch den oder die Vorsitzende mit einer Frist von 4 Wochen schriftlich einzuladen. Dabei ist die vom Vorstand beschlossene Tagesordnung mitzuteilen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Auf Antrag von 10% der Mitglieder oder auf Beschluss des Vorstands wird eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

2. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

– Entgegennahme des Rechenschaftsberichts für das vergangene Jahr mit Bestätigung
  des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstands,

– Genehmigung des Wirtschaftsplans für das laufende Jahr

– Wahl des Vorstands,

– Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung,

– Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

3. Anträge von Mitgliedern, die in der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, sind dem Vorstand spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstag schriftlich vorzulegen.

4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll aufgenommen, das von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.

§ 9 Mitgliedsbeiträge, Finanzierung der Aufgaben

1. Der Verein finanziert seine Aufgaben aus Mitgliedsbeiträgen sowie aus Spenden und Fördergeldern.

2. Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§10 Auflösung und Anfall des Vereinsvermögens

1. Bei Auflösung des Vereins wird die Verwendung des Vereinsvermögens durch die Mitgliederversammlung per Beschluss festgelegt.

2. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der Mitglieder beschlossen werden.